5. November 2020 | Neuigkeiten
Entschädigung für Selbstständige nach §56 IfSG
Mit steigenden Covidinfektionszahlen steigen auch die Mitteilungen über Unternehmen; Selbstständige und Arbeitnehmer, die von Quarantänen oder Tätigkeitsverboten betroffen sind. Auch Arzt- und Zahnarztpraxen bleiben von Schliessungen nicht verschont.
Hier besteht die Möglichkeit einer Erstattung aufgrund des Tätigkeitsverbotes oder der häuslichen Quarantäne.
Nach §56 Abs 1 IfSG ist das Bundesland zuständig, indem das Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.
Die Beantragung erfolgt über die website https://ifsg-online.de
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbotes geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen. Dafür gibt es kein Onlineformular, die Beantragung erfolgt freiformuliert ( Zusatzantrag)
Zu den Betriebsausgaben zählen:
- Miete für Praxis- und Büroräume
- Versicherungskosten
- Div.Betriebskosten
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind gemäß § 3 Nr.25 EkStG steuerfrei unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Für die Beantragung stellen wir Ihnen selbstverständlich die notwendigen Einkommensunterlagen zusammen.