8. Juni 2018 | Neuigkeiten
Teilweise Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse
Eine Spezialeinlage, die ein Arbeitgeber in eine schweizerische Pensionskasse leistet, kann zur Hälfte steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der normalen Versorgung eines Arbeitnehmers dient.
Ein in der Schweiz ansässiger Arbeitgeber hatte für seinen in Deutschland wohnenden und als Grenzgänger für ihn tätigen Arbeitnehmer eine Zahlung in eine schweizerische Pensionskasse geleistet, um für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung des Arbeitnehmers dessen Rentenminderungen aufzufangen.
Der Bundesfinanzhof stellt in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nur Ausgleichszahlungen in die gesetzlichen Rentenversicherungen zur Hälfte steuerfrei bleiben. Allerdings würde ein Ausschluss der demselben Zweck dienenden Zahlungen an vergleichbare schweizerische Versorgungseinrichtungen gegen das Freizügigkeitsabkommen verstoßen und zu einer Ungleichbehandlung führen.
Darüber hinaus war im Sachverhalt zu unterscheiden, ob die Einlage in den Fonds für die normale Versorgung eines Arbeitnehmers geleistet wird oder ob sie einer zusätzlichen Versorgung dient. Zahlungen für eine zusätzliche Versorgung fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift, sie können jedoch ermäßigt besteuert werden.